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eines Eides

См. также в других словарях:

  • Versicherung an Eides statt — Die Versicherung an Eides statt oder eidesstattliche Versicherung (kurz „E.V.“ oder „EV“) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit… …   Deutsch Wikipedia

  • Versicherung an Eides Statt — Die Versicherung an Eides statt (oder eidesstattliche Versicherung) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Besondere… …   Deutsch Wikipedia

  • Eid [1] — Eid (Juramentum, Jusjurandum), die Betheuerung der Wahrheit od. die Bestärkung eines Versprechens unter Anrufung Gottes od. einer anderen heilig gehaltenen Person od. Sache als Zeugen der Wahrheit u. Rächer der Unwahrheit. Der E. findet sich bei… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eid [1] — Eid (Eidschwur, Juramentum, Jusjurandum), die feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung Gottes. Die Bedeutung einer derartigen Beteurung gehört zunächst dem Gebiete der Moral und dem der Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • eidesstattlich — ei|des|statt|lich [ ai̮dəsʃtatlɪç] <Adj.>: für einen Eid stehend, an Eides statt: eine eidesstattliche Erklärung abgeben; etwas eidesstattlich versichern. * * * ei|des|statt|lich 〈Adj.〉 einen Eid vertretend, jederzeit beschwörbar ● eine… …   Universal-Lexikon

  • statt — stattdessen; zugunsten; statt dessen; für; sondern; an Stelle (von); anstatt; anstelle (von) * * * 1statt [ʃtat] <Konj.>: dient dazu, einen Satzteil anzuschließen, in dem …   Universal-Lexikon

  • Meineid — (vom mittelhochd. »mein«, d. h. falsch, Falscheid, lat. Perjurium), eine falsche Aussage oder Versicherung, zu der man die Anrufung Gottes mißbraucht. Das kanonische Recht und das ältere deutsche Recht, namentlich die sogen. Carolina, die (Art.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Avisation — (franz.), die richterliche Eidesbelehrung und Meineidsverwarnung, die der Ableistung eines Eides vorausgeht und in einem Hinweis auf die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides und auf die Folgen eines falschen Eides besteht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handgelöbnis — Handgelöbnis, feierliches, durch Handschlag (s. d.) bekräftigtes Versprechen. Das außergerichtliche, einer Privatperson gegebene H. hat nicht mehr rechtliche Wirkung als jede andre Versicherung. Das einer Behörde, insbes. einem Gericht, gegebene… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eidesleistung — Ei|des|leis|tung 〈f. 20〉 Ablegung des Eides * * * Ei|des|leis|tung, die (Rechtsspr.): das Schwören eines Eides. * * * Ei|des|leis|tung, die (Rechtsspr.): das Schwören eines Eides …   Universal-Lexikon

  • Eid — 1. Aid ist ein end alles haders. – Gruter, III, 3; Henisch, 823; Petri, II, 85; Hebr. 6, 16; Simrock, 1897; Eisenhart, 554; Eiselein, 138; Lehmann, II, 33, 12; Schulze, 281; Pistor., IV, 5; Sprichwörterschatz, 1012; Hillebrand, 226; Graf, 470,… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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